OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2014
16 U 175/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 15; BGB § 241 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 280; StGB § 203;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 161
ArbRB 2014, 272
AuR 2014, 253
BB 2014, 1474
DStR 2014, 12
MDR 2014, 14
NJW 2014, 3376
NJW 2014, 36
NZA-RR 2014, 437
ZIP 2014, 40
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 109/13

Schadensersatzpflicht eines Personalberaters wegen Mitteilung der Ablehnungsgründe an abgelehnte Bewerber

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 16 U 175/13

DRsp Nr. 2014/8166

Schadensersatzpflicht eines Personalberaters wegen Mitteilung der Ablehnungsgründe an abgelehnte Bewerber

1. Auch wenn in einem Vertrag zwischen einem personalsuchenden Unternehmen und einem Personalberater eine Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist, ergibt sich eine solche aber grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. 2. Der Personalberater verletzt diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er einer abgelehnten Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitteilt. 3. Das personalsuchende Unternehmen trifft jedoch ein Mitverschulden von 2/3, da der Schaden zwar dadurch eingetreten ist, dass der Personalberater gegen seine Verschwiegenheits- und Treuepflicht verstoßen hat, das Unternehmen aber die wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden (Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG) gesetzt hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2013, Az. 2 - 05 O 109/13, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.684,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.