OLG Brandenburg - Urteil vom 21.07.2020
2 U 13/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2; KitaG Brandenburg § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/17

Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 13/19

DRsp Nr. 2020/11867

Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

1. Aus § 24 SGB VIII folgt eine Amtspflicht der Träger der örtlichen Jugendhilfe, für Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr Plätze zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bereitzustellen. 2. Die Verletzung der Amtspflichten aus § 24 SGB VIII entfaltet auch Drittschutz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens der Eltern, da es der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. 3. Für die Darlegung eines unselbständigen Verdienstes im Anschluss an eine Elternzeit bedarf es zumindest der Angabe, dass und mit welcher Stundenzahl die Wiederaufnahme der Tätigkeit beabsichtigt war und welcher Verdienst dabei erzielt worden wäre.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 350/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.036,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.