LAG Köln - Beschluss vom 24.03.2014
1 Ta 12/14
Normen:
ZPO a.F. § 114 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 24
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6881/13

Schadensersatzansprüche gegen GeschäftsführerHaftungsausschluss aus SGB VIIBegriff der gemeinsamen Betriebsstätte

LAG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 12/14

DRsp Nr. 2014/7103

Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer Haftungsausschluss aus SGB VII Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

1. Die Haftungssperre gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt voraus, dass die Schädigung durch ein Unternehmensorgan erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Haftungseinschränkung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs in Betracht kommen.2. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3 Alt. SGB VII erfordert, dass Unternehmen sich bewusst und gewollt im Betriebsablauf unterstützen. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen nicht.3. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII findet keine Anwendung auf eine Haftung des Unternehmers gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen der Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2013 (15 Ca 6881/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) mit den Anträgen zu 1), 4) und 2) - soweit künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt werden sollen - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug gewährt.

Zur Wahrung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt G aus K beigeordnet.