Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2017 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und zu 4. im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
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