LAG Nürnberg - Urteil vom 02.02.2016
7 Sa 239/15
Normen:
BGB § 226; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 378
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 917/14

Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsverzugs der ArbeitgeberinUnbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und vorheriger Abmahnung

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 239/15

DRsp Nr. 2016/11945

Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und vorheriger Abmahnung

1. Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt und macht er einen Anspruch auf Erstattung eines Verfrühungsschadens wegen Verschuldens des anderen Vertragsteils gemäß § 628 Abs. 2 BGB geltend, muss seine Kündigung berechtigt und wirksam sein und ihren Grund in einem vertragswidrigen Verhalten der Arbeitgeberin haben; für das Auflösungsverschulden der Arbeitgeberin reicht nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung aus, erforderlich ist vielmehr eine Verletzung vertraglicher Pflichten mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes, der zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigt. 2. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB setzt die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB voraus. 3. Befindet sich die Arbeitgeberin im Zahlungsverzug, kann es sich um einen echten Dauertatbestand handeln mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit Beendigung dieses Zustandes beginnt, da sich der Pflichtverstoß bei Zahlungsverzug mit jedem weiteren Tag fortsetzt und je länger der Verzug dauert, desto gewichtiger ist das Fehlverhalten der Arbeitgeberin.