LG Ellwangen - Urteil vom 20.03.2024
1 S 70/23
Normen:
StVG § 7; BGB § 823;
Vorinstanzen:
AG Langenburg, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 131/22

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einem überholendem Fahrzeug

LG Ellwangen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 1 S 70/23

DRsp Nr. 2024/8044

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einem überholendem Fahrzeug

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 18.08.2023, Az. 1 C 131/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Langenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.668,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 823;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2022 auf der Kreisstraße K2509 zwischen Gaggstatt und Wallhausen.

Der Kläger ist Eigentümer des Elektrofahrzeugs Tesla Model S mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx, welches über einen sog. Ereignisdatenspeicher verfügt und mit Spiegel 2,189 Meter breit ist. Der Beklagte zu 2) ist Halter des PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und am Unfalltag vom Beklagten zu 1) geführt wurde.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.