OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2020
2 U 122/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 325/18

Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Platzes zur frühkindlichen FörderungFehlende schlüssige Darlegung eines Vermögensschadens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 122/19

DRsp Nr. 2022/2439

Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung Fehlende schlüssige Darlegung eines Vermögensschadens

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 3. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 1 O 325/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).