Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 90.000,00 DM.
Der Kläger verlangt von den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 29. Dezember 1985 Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seines immateriellen Zukunftsschadens.
1. 2. 1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|