LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2014
5 Sa 366/13
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 24/13

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei vorsätzlicher Schädigung unter Ausnutzung der betrieblichen Stellung; Widerklage der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers im Rahmen der nachrangigen Behauptungslast und unzulässigem Bestreiten der Tatteilnahme mit Nichtwissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 366/13

DRsp Nr. 2014/9835

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei vorsätzlicher Schädigung unter Ausnutzung der betrieblichen Stellung; Widerklage der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers im Rahmen der nachrangigen Behauptungslast und unzulässigem Bestreiten der Tatteilnahme mit Nichtwissen

1. Nach den Grundsätzen der nachrangigen (sekundären) Behauptungslast genügt das einfache Bestreiten des Gegners der vorrangig (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind; in diesen Fällen kann von ihm das durch Tatsachen begründete (substantiierte) Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, damit dem Vortrag der vorrangig darlegungs- und beweispflichtigen Partei die Darlegung bestimmter Tatsachen gegenübersteht.