Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Der Beklagte war bei der Klägerin vom 01.04.1996 bis zum 07.12.2004 als Angestellter beschäftigt. Er war als Abteilungsleiter zuständig für die Bereiche Hafenbahn und Wasserbau, Hoch- und Tiefbau sowie Schlosserei und Elektroabteilung. Seit dem 20.01.1997 verfügte er über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.
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