LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2008
8 Sa 601/06
Normen:
BGB 823 Abs. 2; StGB § 266 ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 851/06

Schadensersatzanspruch bei Untreue zulasten der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 601/06

DRsp Nr. 2008/14932

Schadensersatzanspruch bei Untreue zulasten der Arbeitgeberin

Wer als mit Handlungsvollmacht nach § 54 HGB ausgestatteter Abteilungsleiter eine Rechnung als "sachlich richtig" abzeichnet und durch Beifügung eines von ihm selbst erstellten Aufmasses die Arbeitgeberin veranlasst, den Rechnungsbetrag in Höhe von 77.377,88 Euro an Dritte zu zahlen, ohne dass dieser Rechnung tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde liegen, und ihr dadurch einen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB zufügt, verletzt seine ihm vertraglich obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin zu wahren und ist daher nach § 823 Abs. 2 BGB der Arbeitgeberin gegenüber zum Ersatz des dieser durch die Untreuehandlung (§ 266 StGB) entstandenen Schadens verpflichtet.

Normenkette:

BGB 823 Abs. 2; StGB § 266 ; BAT § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 01.04.1996 bis zum 07.12.2004 als Angestellter beschäftigt. Er war als Abteilungsleiter zuständig für die Bereiche Hafenbahn und Wasserbau, Hoch- und Tiefbau sowie Schlosserei und Elektroabteilung. Seit dem 20.01.1997 verfügte er über eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB.