LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2007
6 Sa 738/06
Normen:
BGB § 249 Satz 1 § 251 Abs. 1 § 280 § 311 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 848/06

Schadensersatzanspruch bei Kündigung des Arbeitnehmers und Absage durch neuen Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 738/06

DRsp Nr. 2007/18023

Schadensersatzanspruch bei Kündigung des Arbeitnehmers und Absage durch neuen Arbeitgeber

1. Beendet der Arbeitnehmer im Vertrauen auf eine anderweitige Einstellungszusage sein Arbeitsverhältnis und wird ihm alsbald von der neuen Arbeitgeberin gekündigt, ist diese dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der angegebene Kündigungsgrund nicht geeignet ist, das Arbeitsverhältnis nicht zu begründen.2. Der Schaden des Arbeitnehmers ist in diesem Falle darin zu gesehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die neue Arbeitgeberin nicht aufgenommen wurde; dieser Anspruch ist aber begrenzt durch die ordentliche Kündigungsmöglichkeit (mit einer Frist von zwei Wochen).3. Der Ersatz eines Vertrauensschaden im Hinblick auf die entgangenen Verdienstmöglichkeiten im alten Arbeitsverhältnis kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1 § 251 Abs. 1 § 280 § 311 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 17.03.2006 die Zahlung von 7.800,00 EUR nebst der gesetzlichen Verzinsung von der Beklagten, weil diese trotz einer dahingehenden Zusage vom 23.09.2005 den Kläger nicht mit Wirkung vom 10.10.2005 als Paketzusteller eingestellt, sondern am 06.10.2005 eine Absage erteilt hat.