LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2011
2 Sa 100/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 661/10

Schadensersatz wegen Schlüsselverlust; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kausalität des Schlüsselverlustes für Austausch der Schließanlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 100/11

DRsp Nr. 2011/16594

Schadensersatz wegen Schlüsselverlust; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kausalität des Schlüsselverlustes für Austausch der Schließanlage

1. Verstreicht eine lange Zeit ohne Missbrauch eines verlorengegangenen Schlüssels, lässt dies darauf schließen, dass keine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht; aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde oder zumindest nicht zugeordnet und damit eine missbräuchliche Verwendung auch in Zukunft ausgeschlossen werden kann. 2. Zur Darlegung der Kausalität des Schlüsselverlustes für den Austausch sämtlicher Schlösser hat die Arbeitgeberin entweder einen Schließplan vorzulegen oder substantiiert und (rechtzeitig) darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind; bleibt unklar, welche Schlüssel jemals zu der Schließanlage gefertigt, an die Arbeitgeberin übergeben und von der Arbeitgeberin aufgrund nachvollziehbarer Dokumente herausgegeben wurden, erschöpft sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme lediglich in der Feststellung unsubstantiierten Tatsachenvortrages.