Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Mobbing geltend.
Der Kläger war seit dem 10.01.1984 als Sachbearbeiter für die Beklagte mit einem monatlichen Verdienst von zuletzt 2.950,00 EUR tätig.
Mit Schreiben vom 19.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers (Bl. 15 f. d. A.), weil der Kläger Arbeiten für die Inventurbewertung trotz verschiedentlicher Nachfristsetzungen nicht vorgenommen und eigenmächtig Urlaub genommen habe.
Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 22.08.2005, die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass sie an ihrer Kündigung festhalte.
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