Auf die Beschwerde der Beklagten wird die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird in das Beschlussverfahren verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der in der Hauptsache der von der klagenden Arbeitgeberin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die drei Beklagten wegen behaupteter vorsätzlich rechtswidriger Initiierung einer Wahlversammlung im Urteils- oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.
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