Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Az.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|