Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2021, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Beratungspflicht im Rahmen eines Entlassmanagements gemäß § 39 Abs. 1 a SGB V in Anspruch.
Die Antragstellerin zu 1 wurde im Rahmen einer vertraulichen Geburt gemäß den §§
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