Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juli 2015 teilweise geändert:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: Bis zu 150.000,00 €.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Wohnhauses samt Remise ... in B. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist mit Beschluss vom 3. März 2014 (
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