ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 669/09
Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Leistungsunmöglichkeit auf Seiten des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast bei durch den Arbeitgeber herbeigeführten Leistungsunfähigkeit; Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 496/11
DRsp Nr. 2012/6000
Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Leistungsunmöglichkeit auf Seiten des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast bei durch den Arbeitgeber herbeigeführten Leistungsunfähigkeit; Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch
1. a) Schadensersatz wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt Leistungsfähigkeit des Schuldners (§§ 615, 297BGB) voraus, woran es fehlt, wenn ein Flugzeugführer fluguntauglich ist.b) Annahmeverzug lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Arbeitgeber im Wege der Neuausübung des Direktionsrechts dem Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit als die eines Flugzeugführers zu der i.S.d. § 294BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.2. Behauptet der Arbeitnehmer, die Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung gehe auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitsgebers zurück, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Arbeitnehmer, der durch die Schutzpflichtverletzung des Arbeitgebers einen Personenschaden erlitten hat, beweist, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen; es ist dann Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.b) Besteht der eingetretene Schaden in der eingetretenen Flugdienstuntauglichkeit, muss der Arbeitnehmer darlegen, worauf diese konkret zurückzuführen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.