Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.
Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 300 bis 305 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.468,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
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