BAG - Urteil vom 24.04.2008
8 AZR 347/07
Normen:
BGB § 241 § 253 § 276 § 280 § 823 § 844 § 845 § 1922 ; ZPO § 139 § 551 ; ArbGG § 69 § 72 ; AGG § 1 § 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers
DB 2008, 2086
NJW 2009, 251
NZA 2009, 38
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 366/05
ArbG Jena - 3/5 Ca 35/04 - 11.3.2005,

Schadensersatz; Mobbing - Schadensersatzanspruch; Selbstmord des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 347/07

DRsp Nr. 2008/13989

Schadensersatz; Mobbing - Schadensersatzanspruch; Selbstmord des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Allein der Ausspruch einer rechtsunwirksamen betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kündigung den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 2. Ein Arbeitgeber, der eine rechtsunwirksame Kündigung im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zurückgenommen und dann dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Direktionsrecht neue Tätigkeiten zugewiesen hat, hat einen daraufhin vom Arbeitnehmer verübten Selbstmord nicht adäquat kausal verursacht. Dies gilt nicht, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben.

Normenkette:

BGB § 241 § 253 § 276 § 280 § 823 § 844 § 845 § 1922 ; ZPO § 139 § 551 ; ArbGG § 69 § 72 ; AGG § 1 § 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese den von ihrem Ehemann begangenen Selbstmord verschuldet habe. Außerdem verlangt sie Schadensersatz wegen des immateriellen Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch "Mobbing" der Beklagten erlitten habe.