OLG Koblenz - Beschluß vom 23.01.2003
5 U 13/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 § 824 Abs. 1 § 826 ; StGB §§ 164 187 ;
Fundstellen:
BB 2003, 854
DB 2003, 670
MDR 2003, 457
NJW 2003, 1673
OLGReport-Koblenz 2003, 128
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 309/02

Schadensersatz bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund falscher Verdächtigung

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 5 U 13/03

DRsp Nr. 2004/5077

Schadensersatz bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund falscher Verdächtigung

»1. Das Recht am Arbeitsplatz ist kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht. 2. Wer Unterschlagungen am Arbeitsplatz durch Urkundenfälschungen ermöglicht, die den Tatverdacht auf einen völlig unbeteiligten Kollegen lenken, dem daraufhin fristlos gekündigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alsbald den wahren Sachverhalt so weit zu offenbaren, dass der Scheintäter umfassend entlastet wird. 3. Kommt der wahre Täter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den gesamten aus dem Arbeitsplatzverlust entstandenen Schaden auch dann, wenn der Geschädigte den Kündigungsschutzprozess aus vertretbaren Erwägungen vergleichsweise beendet hat.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 § 824 Abs. 1 § 826 ; StGB §§ 164 187 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren in einem Baumarkt beschäftigt. Ihnen oblag unter anderem der Warenumtausch. In einer Vielzahl von Fällen stellte die Beklagte fingierte Rücknahmescheine aus und fälschte die Unterschrift der Klägerin. Diese zweite Unterschrift war hausintern erforderlich, damit die Beklagte sich den Kaufpreis für angeblich zurückgebrachte Ware auszahlen lassen konnte.

Die Beklagte ist wegen der Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.