I. Die Parteien waren in einem Baumarkt beschäftigt. Ihnen oblag unter anderem der Warenumtausch. In einer Vielzahl von Fällen stellte die Beklagte fingierte Rücknahmescheine aus und fälschte die Unterschrift der Klägerin. Diese zweite Unterschrift war hausintern erforderlich, damit die Beklagte sich den Kaufpreis für angeblich zurückgebrachte Ware auszahlen lassen konnte.
Die Beklagte ist wegen der Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
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