Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.
Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.03.2004 (S. 3 bis 5 = Bl. 86 bis 88 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 824,83 EUR nebst 10% Zinsen seit dem 07.04.2004 zu zahlen.
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