BAG - Urteil vom 17.08.2000
8 AZR 578/99
Normen:
BBiG § 3 Abs. 2, §§ 6, 7, 9, 15 Abs. 2, § 16 ; BGB §§ 249 ff., §§ 276, 611 ;
Fundstellen:
BB 2001, 50
DB 2001, 488
NZA 2001, 150
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 85 Ca 54324/97
LAG Berlin, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 305/99

Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

BAG, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 578/99

DRsp Nr. 2000/10075

Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

»1. Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, zB durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden. 2. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, so kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.«

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 2, §§ 6, 7, 9, 15 Abs. 2, § 16 ; BGB §§ 249 ff., §§ 276, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen der Verletzung eines Berufsausbildungsvertrages.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Die Beklagte wurde von ihm ab dem 20. September 1995 zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ausgebildet. Das Berufsausbildungsverhältnis war bis zum 31. August 1998 befristet.