OLG Dresden - Beschluss vom 28.02.2022
22 U 1010/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 206; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2448/19

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile für Beitragszahlungen zur KrankenversicherungEinrede der Verjährung

OLG Dresden, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 22 U 1010/21

DRsp Nr. 2022/9311

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile für Beitragszahlungen zur Krankenversicherung Einrede der Verjährung

Fälligkeit und Verjährung von vorsätzlich vorenthaltenen Ansprüchen auf Beitragszahlung zur Krankenversicherung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.05.2021, Az.: 10 O 2448/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 157.595,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 206; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der beim Kläger bzw. einer von ihm repräsentierten Gesellschaft abhängig Beschäftigten Personen sowie die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen Handlung beruht.