Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 23. Februar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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