Die klagende Innungskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der I. GmbH & Co. KG (künftig: KG) wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die KG geriet Anfang des Jahres 1996 mit der Zahlung der jeweils am 15. des Folgemonats fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Schwierigkeiten. Am 16. Juli 1996 trafen die Klägerin und die KG eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich die KG verpflichtete, die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juni 1996 in Höhe von 177.216,98 DM in fünf monatlichen Raten von je 30.000 DM und einer zum 30. Dezember 1996 fälligen Schlußrate von 27.216,98 DM zu zahlen; außerdem sah die Vereinbarung eine Tilgungsreihenfolge vor, nach der Zahlungen zunächst auf Kosten und Gebühren, dann auf Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Beitragsschuld erfolgen sollten.
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