Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des SG Magdeburg (
Die am 1987 geborene Antragstellerin bezog nach der Trennung von Ehemann und Tochter im Januar 2009 eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte im März 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig monatliche Leistungen i.H. von 662,71 Euro (359 Euro Regelleistungen und 303,71 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)).
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