Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, drei der Klägerin erteilte Abmahnungen aus deren Personalakte zu entfernen.
Die Klägerin trat am 6. Februar 1991 als ungelernte Chemiehelferin für die Produktion in die Dienste der Beklagten ein. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1991 heißt es zur Arbeitszeit:
"Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt wöchentlich 39 Stunden.
Arbeitstäglich von Mo - Do von 7.00 bis 16.00 Uhr
Fr von 7.00 bis 13.45 Uhr."
Unter Ziff. 14 des Arbeitsvertrages heißt es zu den sonstigen Vereinbarungen:
"Es gilt als vereinbart, dass Sie im Fall der Einführung von Schichtmodellen, wie z. B. in der Anlage dargestellt, Ihre Arbeitszeit, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf, entsprechend anpassen."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|