BSG - Urteil vom 18.05.2000
B 11 AL 91/99 R
Normen:
GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 17.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 14/99
SG Berlin, vom 25.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 AL 1984/97

Säumniszuschläge, Vorabbegleichung im Gesamtvollstreckungsverfahren

BSG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 91/99 R

DRsp Nr. 2001/3869

Säumniszuschläge, Vorabbegleichung im Gesamtvollstreckungsverfahren

1. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Gesamtvollstreckungsordnung erfaßt auch Säumniszuschläge auf Umlagen, die erst für Zeiten nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung anfallen, soweit die rückständige Umlageforderung den letzten sechs Monaten vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zuzuordnen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen als vorab zu begleichende Masseverbindlichkeiten.

Der Kläger ist seit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. Februar 1994 über das Vermögen der E. Bau GmbH zum Verwalter bestellt. Die Beklagte machte für die Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Januar 1994 rückständige Winterbauumlage einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 3.343,85 DM als vorab zu begleichenden Anspruch nach § 13 Abs 1 Nr 3b Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) geltend (Bescheid vom 7. April 1994; Änderungsbescheid vom 6. Mai 1994). Der Kläger erkannte die vorab zu begleichende Forderung an und beglich sie zuzüglich weiterer für Zeiträume bis zum 16. Oktober 1995 geltend gemachter Säumniszuschläge am 26. Juni 1996.