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Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen als vorab zu begleichende Masseverbindlichkeiten.
Der Kläger ist seit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. Februar 1994 über das Vermögen der E. Bau GmbH zum Verwalter bestellt. Die Beklagte machte für die Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Januar 1994 rückständige Winterbauumlage einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 3.343,85 DM als vorab zu begleichenden Anspruch nach §
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