LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2016
L 14 R 650/11
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1; SGB VI § 233; SGB IV § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 319/09

Säumniszuschläge auf NachversicherungsbeiträgeGeltendmachung durch Verwaltungsakt gegenüber öffentlich-rechtlichen ArbeitgebernOrganisationsverschulden und Exkulpation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 14 R 650/11

DRsp Nr. 2016/11885

Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge Geltendmachung durch Verwaltungsakt gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Organisationsverschulden und Exkulpation

1. Säumniszuschläge sind auch in Nachversicherungsfällen und (wie dort regelmäßig der Fall) von Körperschaften öffentlichen Rechts zu entrichten. 2. Hierbei ist der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern. 3. Im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge dürfen ebenfalls durch Verwaltungsakt und auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern geltend gemacht werden. 4. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen zur Verfügbarkeit von Wissen (sogenanntes Organisationsverschulden) eine (unverschuldete) Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. 5. Eine Exkulpation von einem Organisationsverschulden kann nicht dadurch erfolgen, dass der Versicherte für die verspätete Zahlung der Nachversicherungsbeiträge in die Verantwortung zu nehmen wäre; denn der Nachzuversichernde ist nicht dazu verpflichtet, den Beitragsgläubiger über das unversorgte Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu informieren.