BAG - Urteil vom 18.08.2004
5 AZR 623/03
Normen:
ZPO § 539 Abs. 2 § 563 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 479
BAGE 111, 326
BAGReport 2005, 63
BB 2004, 2472
DB 2004, 2648
NJW 2004, 3732
NZA 2004, 1294
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 436/03
ArbG Dortmund, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 954/02

Säumnis des Berufungsbeklagten

BAG, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 623/03

DRsp Nr. 2004/16787

Säumnis des Berufungsbeklagten

»Gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der Berufungskläger gegen ihn ein Versäumnisurteil beantragt. Soweit es der Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen. Andernfalls ist die Berufung zurückzuweisen. Umstände, die für die Unrichtigkeit des Vorbringens des Berufungsklägers sprechen könnten, sind nicht zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze:Hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht durch sog. unechtes Versäumnisurteil die Berufung zurückgewiesen und nicht ein das Urteil des Arbeitsgerichts abänderndes Versäumnisurteil erlassen, ist durch das Revisionsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gem. § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Das Revisionsgericht kann das aufgehobene Berufungsurteil nicht durch ein Versäumnisurteil zweiter Instanz ersetzen. Ein solches Verfahren lässt die ZPO nicht zu.

Normenkette:

ZPO § 539 Abs. 2 § 563 Abs. 3 ;

Tatbestand: