Die Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die hilfsweisen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Beschluss und ihr Antrag, alle Senatsmitglieder aller Senate des Thüringer Landessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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