LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2020
L 9 KR 320/19
Normen:
SGB V § 275;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2/18

Sachlich-rechnerische Überprüfung von KrankenhausrechnungenRückzahlung von AufwandspauschalenÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchÜberprüfungsrecht der KrankenkassenEigenes Prüfregime

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 320/19

DRsp Nr. 2020/11829

Sachlich-rechnerische Überprüfung von Krankenhausrechnungen Rückzahlung von Aufwandspauschalen Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Überprüfungsrecht der Krankenkassen Eigenes Prüfregime

Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen von Krankenhausrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den strengeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung und unterliegt einem eigenen Prüfregime.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. August 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 27. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Aufwandspauschalen von 300,00 EUR in drei Fällen.

Die Beklagte, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenes Krankenhauses, behandelte dort