Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. August 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 27. Dezember 2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Aufwandspauschalen von 300,00 EUR in drei Fällen.
Die Beklagte, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenes Krankenhauses, behandelte dort
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