1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. Februar 2007 und 27. Februar 2007, beide in Gestalt der Bescheide vom 18. Oktober 2007 und vom 27. März 2008 verurteilt, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal III/2006 erneut zu bescheiden mit der Maßgabe, dass drei Leistungen nach Nr. 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal III/2006.
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