BSG - Beschluss vom 07.09.2022
B 6 KA 8/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 4/20
SG München, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 59/18

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen HonorarforderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 8/22 B

DRsp Nr. 2022/15651

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Honorarforderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 19.601,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarforderung für die Quartale 1/2012 bis 1/2015 und eine daraus folgende Honorarrückforderung.

Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als hausärztlicher Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung hob die Beklagte die Honorarbescheide für die genannten Quartale - soweit sie den Honoraranspruch für Regional- und Ersatzkassen betrafen - auf, setzte das Honorar mit gesondertem Bescheid neu fest und machte eine Gesamtrückforderung von (zunächst) 55.375 Euro geltend (Bescheid vom 29.7.2016). Dabei kürzte die Beklagte die vom Kläger abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 , 35110 , 03360 und 03362 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä).