Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015,
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer Leistungen für drei Patientinnen im Quartal 1/11.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Humangenetik in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behandlungsausweise rechnete die Klägerin im Quartal 1/11 für die Patientinnen u.a. wie folgt ab:
Patientin A.
Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf:
Chromosomenanalyse, Grav.
7.3. 11410 (spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)(600354, SMN1-Gen)(02)
11410 (600354, SMN1-Gen) (02)(spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)
Patientin B.
Scheinart M - Mit-/Weiterbehandlung
Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: genetische Abklärung
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