BSG - Beschluss vom 07.09.2022
B 6 KA 30/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1263/17
SG Gotha, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 3002/14

Sachlich-rechnerische Berichtigungen von vertragsärztlichen Honorarabrechnungen aufgrund einer PlausibilitätsprüfungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 30/21 B

DRsp Nr. 2022/15140

Sachlich-rechnerische Berichtigungen von vertragsärztlichen Honorarabrechnungen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 9645,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen des Klägers aufgrund einer Plausibilitätsprüfung. Der Kläger, der als Facharzt für Anästhesie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, arbeitete in den hier betroffenen Quartalen 1/2009 bis 4/2009 mit dem Chirurgen W zusammen und erbrachte in dessen Tagesklinik im Rahmen von ambulanten Operationen verschiedene Anästhesieleistungen.