LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2012
L 4 KR 595/11
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 3158/09

Sachleistungsanspruch für eine stationär durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an beiden Oberschenkeln in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 595/11

DRsp Nr. 2012/15123

Sachleistungsanspruch für eine stationär durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an beiden Oberschenkeln in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Zum Anspruch auf eine stationär durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems (hier verneint). 2. Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf eine stationär durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an beiden Oberschenkeln als Sachleistung, da diese Maßnahme schon ganz grundlegend nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen entspricht, die an eine zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführende Behandlungsmethode zu stellen sind. Es muss zu Qualität und Wirksamkeit einer Behandlungsmethode grundsätzlich zuverlässige wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen geben. Entsprechend der zugrunde zu legenden Maßstäbe der evidenzbasierten Medizin ist dabei eine Sichtung und qualitative Bewertung der über eine Behandlungsmethode vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen und Expertisen vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;