Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Grenzgänger einen Sachleistungsanspruch im ehemaligen Wohnmitgliedstaat Österreich zu Lasten der beklagten Krankenkasse hat.
Der 1950 geborene Kläger österreichischer Staatsangehörigkeit ist seit dem 01.08.2010 Rentner und lebt seit Januar 2012 in Deutschland. Neben einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine österreichische Pension und eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers (Firma W., C-Stadt).
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