LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2006
13 Sa 1005/05
Normen:
BAT SR 2y Nr. 1, 2; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 8 Ca 532/04 Ö - 23.05.2005,

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages einer Aushilfsangestellten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1005/05

DRsp Nr. 2006/28047

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages einer Aushilfsangestellten

»1. Ist im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer gestützt werden.2. Im Anwendungsbereich der SR 2y BAT ist eine Befristung als sachgrundlose Befristung nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.«

Normenkette:

BAT SR 2y Nr. 1, 2; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.