LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.02.2008
5 Sa 317/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; SGB II § 44b ; ARGE-Vertrag § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 4 Ca 664 d/07 - 11.07.2007,

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei einer Arbeitsgemeinschaft für Arbeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 317/07

DRsp Nr. 2008/18622

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei einer Arbeitsgemeinschaft für Arbeit

1. Allgemeine Bedarfsschwankungen, insbesondere eine Ungewissheit über die künftige Entwicklung eines Arbeitskräftebedarfs, sind generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen; der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des konkreten Arbeitskräftebedarfs hat der Gesetzgeber durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Rechnung getragen.2. Im Hinblick auf einen nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann sich die Arbeitgeberin nicht auf den Umstand der (vorerst) nur auf sechs Jahre befristet angelegten Arbeitsgemeinschaft für Arbeit (ARGE) berufen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; SGB II § 44b ; ARGE-Vertrag § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 31.12.2009 endet.