LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2014
1 Sa 490/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 582/13

Sachgrundlose Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer und Vertragsverlängerung mit erhöhter Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 490/13

DRsp Nr. 2014/12670

Sachgrundlose Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer und Vertragsverlängerung mit erhöhter Vergütung

1. Durch das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sollen Befristungsketten durch Missbrauch der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung verhindert werden; da das Verbot der Vorbeschäftigung zu einem Einstellungshindernis werden kann, ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit nicht in zeitlich unbeschränkter Weise gerechtfertigt. 2. Ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei lange Zeit zurückliegenden Vorbeschäftigungen führt zu einem nicht mehr vom Gesetzzweck gedeckten Einstellungshindernis, so dass die gesetzliche Regelung einer zeitlichen Einschränkung bedarf, um eine unverhältnismäßige Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufungsfreiheit zu verhindern; eine zeitliche Eingrenzung auf einen Zeitraum von drei Jahren führt zu einem sachgerechten und verhältnismäßigen Ausgleich.