LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2014 1 Sa 490/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 582/13
Sachgrundlose Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer und Vertragsverlängerung mit erhöhter Vergütung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 490/13
DRsp Nr. 2014/12670
Sachgrundlose Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer und Vertragsverlängerung mit erhöhter Vergütung
1. Durch das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sollen Befristungsketten durch Missbrauch der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung verhindert werden; da das Verbot der Vorbeschäftigung zu einem Einstellungshindernis werden kann, ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit nicht in zeitlich unbeschränkter Weise gerechtfertigt.2. Ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei lange Zeit zurückliegenden Vorbeschäftigungen führt zu einem nicht mehr vom Gesetzzweck gedeckten Einstellungshindernis, so dass die gesetzliche Regelung einer zeitlichen Einschränkung bedarf, um eine unverhältnismäßige Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1GG geschützten Berufungsfreiheit zu verhindern; eine zeitliche Eingrenzung auf einen Zeitraum von drei Jahren führt zu einem sachgerechten und verhältnismäßigen Ausgleich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.