LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2016
6 Sa 469/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 805 d/15

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Vermittlungsfachkraft nach vorheriger Beschäftigung bei ZeitarbeitsunternehmenUnbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur missbräuchlichen Umgehung des Anschlussgebots durch Zusammenwirken in schädigender Absicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 469/15

DRsp Nr. 2016/9907

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Vermittlungsfachkraft nach vorheriger Beschäftigung bei Zeitarbeitsunternehmen Unbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur missbräuchlichen Umgehung des Anschlussgebots durch Zusammenwirken in schädigender Absicht

1. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber als natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. 2. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist.