LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.2024
19 Sa 29/23
Normen:
GewO § 107 Abs. 2 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 130/22

Sachbezug durch Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung als eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 19 Sa 29/23

DRsp Nr. 2024/9056

Sachbezug durch Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung als eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis

1. Eine Klage kann auf die Übertragung von Kryptowährung gerichtet werden. Kursschwankungen stehen der Zulässigkeit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Ein bestimmtes Wallet muss nicht angegeben werden. 2. Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung um eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, liegt ein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vor (hier bejaht). 3. Handelt es sich um einen Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden. Soweit die Vereinbarung dagegen verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 130/22 - vom 3. März 2023 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.405,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.