Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einer Haumeistertätigkeit der Kläger in der Zeit von Mitte April 2003 bis Ende Februar 2004.
Die verheirateten Kläger waren für den zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten als Hausmeister für ein Wohnhaus in der H.straße 23 in R. mit 74 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen auf vier Stockwerken (mit einem Mietzins zwischen Euro 230,00 und Euro 330,00 inklusive Nebenkosten) tätig.
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