LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2010
13 TaBV 18/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78a;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 38/08

Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 18/09

DRsp Nr. 2010/10827

Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten

1. Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG Honorarkosten eines Rechtsanwaltes dann zu tragen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Die Freistellungspflicht entfällt immer nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein aussichtlos erscheint oder die Heranziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. 2. Unter pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Einzelfallumstände kann es ein Betriebsrat für erforderlich halten, auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung spezifischer Eigeninteressen in den fünf Beschlussverfahren zu betrauen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8 23, 23456 B2, aus den Rechnungen