»Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.«
Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166VwGO iVm § 114ZPO) bietet.
Es spricht nichts für einen Klageerfolg.
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