Die Parteien streiten über die ungekürzte Zahlung von Ruhestandsbezügen.
Der Kläger war bis zum 31.3.1991 bei der Beklagten als Professor auf Lebenszeit für das Fach Medienpädagogik beschäftigt. Er wurde aufgrund amtsärztlicher Beurteilung vom 20.3.1991 wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.3.1991 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1.4.1991 erhält der Kläger von der Beklagten Ruhestandsbezüge.
Die Beklagte ist Träger der nicht staatlichen, aber staatlich anerkannten Katholischen F. Nordrhein-Westfalen. In dem Anstellungsvertrag vom 22.4.1981 heißt es in § 5:
"Herr Dr. D. hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 55 ff d.A. verwiesen.
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