I.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 9. Juni 1995. Seinen Antrag lehnte das Arbeitsamt für den genannten Zeitraum mit der Begründung ab, der Anspruch habe wegen einer Abfindung bis zum 24. Mai 1995 und einer zusätzlich gezahlten Urlaubsabgeltung bis einschließlich 9. Juni 1995 geruht.
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