VGH Bayern - Urteil vom 03.05.2023
14 B 22.154
Normen:
SVG § 55b; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 17.4816

Ruhen von Versorgungsbezügen eines früheren Berufssoldaten wegen eines von der NATO gezahlten Kapitalbetrags; Rechtswidrigkeit der Dynamisierung des Betrags bis zum Ruhestandseintritt; Rechtmäßigkeit der Feststellung des Ruhens ohne zeitliche Begrenzung

VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 14 B 22.154

DRsp Nr. 2024/6789

Ruhen von Versorgungsbezügen eines früheren Berufssoldaten wegen eines von der NATO gezahlten Kapitalbetrags; Rechtswidrigkeit der Dynamisierung des Betrags bis zum Ruhestandseintritt; Rechtmäßigkeit der Feststellung des Ruhens ohne zeitliche Begrenzung

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die durch den Änderungsbescheid vom 19. Mai 2022 erfolgte Abhilfe für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. August 2018 wirkungslos geworden.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 55b; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 5;

Tatbestand